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Infos und Irrtümer über qualifizierte Tagespflegepersonen |
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Leider müssen wir immer wieder
feststellen, dass das Bild, welches viele von dem Beruf
Tagesmutter, oder -vater haben immer wieder falsch, oder von
Irrtümern geprägt ist.
Wir möchten auf dieser Seite versuchen, dieses zu
ändern, und ein bißchen mit Vorurteilen und
Missverständnissen aufzuräumen.
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1. Qualifizierte
Tagespflegeperson kann jeder werden....
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* Um als qualifizierte
Tagespflegeperson in Lübeck zugelassen zu werden,
muss ich ... :
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einen Kursus mit
300 Unterrichtsstunden excl. eines 80 Std.
umfassenden Praktikums absolvieren |
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einen vollständigen Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und
Kleinkind mit 9 Unterrichtsstunden
absolvieren |
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mindestens 21.Jahre alt sein, sowie eine
abgeschlossene Berufsausbildung haben |
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ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis, ein
ärztliches Attest über die körperliche und
psychologische Eignung, sowie die ärztliche
Bestätigung, dass keine Drogen konsumiert
werden, beim Jugendamt vorlegen |
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eine Abschlußprüfung ablegen, mit welcher ich belege,
dass ich als Tagespflegeperson geeignet bin |
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2. Qualifizierte
Tagespflegepersonen sind teuer....
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*Wir haben im lübecker Raum
die gleichen Elternbeiträge wie eine städtische Kita
oder Krippe
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3. Bleibe ich automatisch
immer Tagespflegeperson?
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*Nein!
Das Zertifikat als
zugelassene qualifizierte Tagespflegeperson ist nur
begrenzt gültig, und kann jederzeit widerrufen
werden.
Zudem bin ich als
Tagespflegeperson verpflichtet, regelmäßig
Fortbildungen zu absolvieren,
welche aus mindestens 20
Unterrichtsstunden pro Jahr zu bestehen haben. Diese
setzen sich aus mindestens 6 Unterrichtsstunden "für
U3/Krippenkinder pro Jahr, sowie einem
Auffrischungskurs für
Erste-Hilfe am Säugling und Kleinkind
alle 2Jahre zusammen
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4. Alles, was ich verdiene
ist meins....
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*Irrtum!
Ich bin verpflichtet, mich
beim Finanzamt anzumelden, muss selber die
Krankenkassen-, Rentenversicherungs-,
Pflegeversicherungs- und
Berufsgenossenschaftbeiträge tragen, und bin zudem
als Tagespflegeperson Einkommenssteuerpflichtig
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5. Als
Tagespflegeperson brauche ich "nur ein bißchen auf
Kinder aupassen"....
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*Falsche Einstellung!
Als Tagespflegeperson habe
ich einen Bildungsauftrag nach § 22 SGB VIII.
Diesem bin ich verpflichtet,
und habe ihn nach bestem Wissen und Gewissen
einzuhalten!
§ 22 SGB VIII
Grundsätze der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen
(1) In Kindergärten, Horten und anderen
Einrichtungen, in denen sich Kinder für
einen
Teil des Tages oder ganztags aufhalten
(Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung
des
Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
gefördert
werden.
(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung,
Bildung und Erziehung des Kindes. Das
Leistungsangebot soll sich pädagogisch und
organisatorisch an den Bedürfnissen der
Kinder und ihrer Familien orientieren.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
sollen die in den Einrichtungen tätigen
Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den
Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder
zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten
sind an den Entscheidungen in
wesentlichen Angelegenheiten der
Tageseinrichtung zu beteiligen. |
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6.
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7.
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8.
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